Art. 1 Geltungsbereich
Die Ausführung eines Auftrages erfolgt zu den nachstehenden Bedingungen der Reichlin Zügeln und Transport GmbH soweit diesen nicht zwingende, gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Grundlage der Bedingungen sind die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR). Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dienen dazu, die gesetzlichen Bestimmungen zu ergänzen. Von den Bedingungen abweichende Vereinbarungen sind schriftlich zu treffen. Die AGB haben auch Gültigkeit, wenn in einzelnen Offerten, Aufträgen oder Anweisungen nicht darauf verwiesen wird.
Bestehen verschiedene sich widersprechende Vorschriften oder Vereinbarungen, so gilt die folgende Rangordnung: 1. Zwingende gesetzliche Bestimmungen; 2. Individuelle vertragliche Vereinbarungen; 3. Dispositives Recht.
Art. 2 Auftragserteilung
Aufträge sind schriftlich im Sinne von Art. 13 f. OR zu erteilen. Offerten werden hinfällig, wenn sie nicht innert 90 Tagen angenommen werden.
Der Auftrag hat alle für eine ordentliche Ausführung notwendigen Angaben, wie insbesondere Adressen, Menge, Anzahl und Eigenschaften des Transportguts oder örtliche Verhältnisse am Be- und Entladeort zu liefern. Zudem hat der Auftraggeber auf die besondere Beschaffenheit des Transportguts, dessen besonders hohe Schadenanfälligkeit oder auf Gefahrgut oder anderes Gut hinzuweisen, das einer besonderen Behandlung bedarf oder eine Gefahr für die Umwelt, Personen oder andere Güter darstellen kann, damit der Frachtführer geeignete Massnahmen ergreifen kann. Dadurch verursachte Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Ohne ausdrückliche anderslautende Vereinbarung sind vom Transport ausgeschlossen (Verbotsgut): Tiere, Bargeld, begebbare Inhaberpapiere, Edelmetalle und -steine, Feuerwaffen, deren Teile und Munition, Gefahrgut wie Gasflaschen, Treibstoffbehälter, sterbliche Überreste von Menschen, Pornografie, illegale Drogen oder sonst illegale Gegenstände.
Es wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass das zu transportierende Gut gebrauchtes Übersiedlungsgut ist. Der Frachtführer ist nicht gehalten, in Übernahmeprotokollen oder Inventarlisten wegen üblicher Abnutzung einen Vorbehalt anzubringen. Lässt der Auftraggeber neue Gegenstände transportieren, so hat er dies dem Frachtführer explizit schriftlich mitzuteilen.
Art. 3 Transportübernahme im Allgemeinen
Jeder Auftrag setzt voraus, dass normale Zufahrtsverhältnisse herrschen; Die Hauptverkehrsstrassen sowie die Strassen und Wege zu den Be- und Entladeorten, müssen für die eingesetzten Transportfahrzeuge befahrbar sein. Bei Vorgärten und dergleichen gelten als normale Zufahrtsverhältnisse höchstens 15 Meter Distanz (ungehindert begehbar) zwischen Fahrzeug und Hauseingang sowie kumulativ Räumlichkeiten, die sich nicht höher resp. tiefer als im 2. Ober- resp. Untergeschoss befinden. Korridore, Treppen, Fenster usw. müssen einen reibungslosen Transport ermöglichen. Ferner wird vorausgesetzt, dass die behördlichen Bestimmungen die Ausführung in der vorgesehenen Weise zulassen.
In allen anderen Fällen erhöht sich der Umzugspreis nach Massgabe der Mehraufwendungen.
Einpackhilfen, der Mindeststundenaufwand beträgt immer 1-2 Stunden, exkl. An-/Rückfahrt zum Depot. Wünscht der Kunde vor dem Einpacktermin Verpackungsmaterial wird die Lieferung verrechnet.
Lifteinsatz Ein Möbellift ist ein technisches Gerät, welches von Reichlin Zügeln und Transport GmbH geschultem Personal eingesetzt wird. Mit dem Möbellift können schwere und sperrige Möbelstücke durch das Fenster oder über einen Balkon von oben nach unten oder umgekehrt transportiert werden. Die Vermietung erfolgt ausschliesslich inkl. Bedienpersonal. Bitte beachten Sie, dass das Aufstellen des Liftes bis zu 20 Minuten Zeit beanspruchen kann. Die Sicherheitsvorschriften müssen unbedingt eingehalten werden. Der Zeitaufwand für Auf-/Abbau wird dem Kunden verrechnet.
Art. 4 Rechte und Pflichten des Frachtführers
Die vertragliche Hauptleistung des Frachtführers besteht in der Übernahme des demontierten und zweckmässig und beförderungssicher verpackten Transportguts am Beladeort, im Belad und der Stauung im Transportmittel, im Transport des Guts an den Entladeort, im Auslad des Guts am Entladeort und der einmaligen Platzierung in den vom Auftraggeber bezeichneten Räumlichkeiten.
Der Frachtführer ist verpflichtet, die für die Ausführung des Auftrages notwendigen Transportmittel zum vereinbarten Zeitpunkt bereitzustellen. Der Frachtführer führt den Auftrag vertragsgemäss und mit der notwendigen Sorgfalt aus. Er garantiert keine Lieferfrist. Die Ablieferung des Frachtgutes am Bestimmungsort hat sofort nach Ankunft des Transportguts oder nach Vereinbarung zu erfolgen.
Der Frachtführer ist weder verpflichtet, den Inhalt von Transportgefässen oder verpackten Gegenständen oder Sendungen zu überprüfen, noch Gewichts- oder Masskontrollen vorzunehmen. Der Frachtführer ist nicht verpflichtet, die Zweckmässigkeit oder Beförderungssicherheit von Verpackungen zu kontrollieren. Stellt der Frachtführer offensichtliche Mängel oder Unklarheiten fest, so weist er den Auftraggeber unverzüglich darauf hin. Der Frachtführer ist nur verpflichtet, Weisungen des Verfügungsberechtigten zu befolgen. Soll ein Dritter weisungsberechtigt sein, so ist dies dem Frachtführer schriftlich mitzuteilen.
Treten unterwegs Beförderungshindernisse auf, welche denn weiteren Transport verunmöglichen oder unzumutbar machen (gesperrte oder beschädigte Strassen, hoheitliche Anordnungen usw.), so holt der Frachtführer Weisungen des Weisungsberechtigten ein. Erhält er innert der nachstehend genannten Frist keine Weisungen, so kann er nach seiner Wahl das Transportgut auf Kosten des Auftraggebers auslagern oder eine alternative Route nach seiner Wahl fahren. Bei internationalen Transporten beträgt die Frist 4 Stunden, bei nationalen Transporten 1 Stunde. Die gleichen Regeln gelten sinngemäss wenn der Empfänger das Gut nicht annehmen will oder nicht erreichbar ist (Ablieferungshindernisse).
Der über das mit dem Auftraggeber vereinbarte Volumen hinausgehende Laderaum bleibt zur Verfügung des Frachtführers.
Der Frachtführer ist berechtigt, die Ausführung des übernommenen Auftrages ganz oder teilweise einem Dritten zu übertragen.
Art. 5 Rechte und Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Arbeiten zum vereinbarten Zeitpunkt bzw. sofort nach Eintreffen der Transportfahrzeuge begonnen werden können. Die Kontrolle, ob alle für den Transport bestimmten Güter geladen und keine Güter mitgenommen werden, die nicht für den Transport bestimmt sind, obliegt einzig dem Auftraggeber.
Der Kunde ist für das Einholen von Bewilligungen und Absperren von Parkplätzen zuständig. Das Absperren von öffentlichen Parkplätzen via Polizei/Verkehrsdienst können wir nach Vereinbarung mit dem Kunden, übernehmen. Die anfallenden Kosten werden mit dem Umzug verrechnet.
Der Vertragspartner/Auftraggeber ist verpflichtet am Umzugstag bis zur Vollendung des Auftrages anwesend zu sein. Der Auftraggeber hat für geeignete Verpackung (siehe Verpackungsmaterial) zu sorgen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Reichlin Zügeln und Transport GmbH auf die besondere Beschaffenheit des Transportgutes und dessen Schadenanfälligkeit aufmerksam zu machen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Reichlin Zügeln und Transport GmbH zu informieren ob beim Einzugsort mehrere Stockwerke vorhanden sind wo Möbel/Kartons über die interne Treppe getragen werden. Bei der Offerte geht Reichlin Zügeln und Transport GmbH immer von einem Stockwerk aus. Bei De- und Montage durch Reichlin Zügeln und Transport GmbH sind ausdrücklich die Möbel gemeint. Wurde De- und Montage durch Kunde vereinbart, werden die zu transportierten Möbel (vorher auseinandergenommen durch Kunde) transportiert. Sämtliche Kabel an Lampen etc. müssen am Objekt mit Klebeband befestigt oder entfernt werden (Unfallgefahr). Zerbrechliche Gegenstände, Lampenschirme, Bilder mit Glas, Leinwandbilder oder technische Geräte müssen soweit wie möglich durch Luftpolsterfolie o.Ä. geschützt/verpackt sein. Reichlin Zügeln und Transport GmbH übernimmt keine Haftung bei Beförderung von wertvollen Objekten/Bilder die nicht eingepackt sind. Nicht zweckmässig oder beförderungssicher verpacktes oder verschmutztes Transportgut darf zurückgewiesen werden, ohne dass die übrigen vertraglichen Rechte und Pflichten davon berührt werden.
Elektronische Geräte (Stereoanlagen, Fernseher, Bildschirme etc,) sind auf Schäden, die äusserlich nicht zu erkennen sind nicht versichert. Ältere Geräte werden oft durch die Vibrationen während der Fahrt beschädigt. Vernagelte, geschraubte Rückwände von Schranksystemen/Regale nehmen wir nur ohne Gewähr auseinander. Diese können bei der Montage Fehler aufweisen. Jegliche Haftung wird bei eventuellen Schäden abgelehnt.
Der Auftraggeber oder seine Leute sollen keine Arbeiten ausführen, die dem Frachtführer obliegen oder diesen bei seinen Arbeiten unterstützen. Nehmen der Auftraggeber oder seine Leute dennoch solche Tätigkeiten vor, so tun sie dies auf eigenes Risiko und nicht als Hilfspersonen des Frachtführers.
Die Besorgung aller für die Durchführung des Transportes erforderlichen Dokumente, Bewilligungen und Absperrungen obliegt dem Auftraggeber.
Der Auftraggeber ist zur wahrheitsgetreuen Deklaration des Transportgutes verpflichtet und übernimmt gegenüber dem Frachtführer, seinen Hilfspersonen sowie Behörden (insbes. Zollorganen) die volle Verantwortung für seine Deklaration.
Der Auftraggeber hat für die Beschaffung der erforderlichen Zolldokumente besorgt zu sein und ist für deren Richtigkeit verantwortlich. Für alle Folgen, die durch das Fehlen, die verspätete Zustellung und die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit dieser Dokumente entstehen, hat der Auftraggeber aufzukommen. Er haftet dem Frachtführer für alle sich aus der Zollbehandlung des Transportgutes ergebenden Auslagen. Der Preis für die Zollabfertigungskosten setzt eine normale Abwicklung voraus. Verlängerte Zollaufenthalte und besondere Verhandlungen mit den zuständigen Behörden sind dem Frachtführer entsprechend zu vergüten. Der Frachtführer ist nicht verpflichtet, Frachten, Zölle und Abgaben zu bevorschussen. Er kann vom Auftraggeber Vorschüsse in der jeweiligen Währung verlangen. Tritt der Frachtführer in Vorlage, so sind ihm Vorlageprovision und Zins sowie ein angemessener Kursverlust zu ersetzen.
Art. 6 Preise
Grundsätzlich berechnet sich der Preis nach Aufwand. Wird ein Pauschalpreis vereinbart, so ist darin die vertragliche Hauptleistung des Frachtführers nach Art. 4 eingeschlossen. Nicht eingeschlossen und separat zu vergüten sind alle weiteren Leistungen wie insbesondere (aber nicht abschliessend):
Art. 7 Bezahlung
Umzüge sind gegen Verrechnung zu bezahlen. Die Zahlungskonditionen sind gemäss dem Angebot/Offerte zu erfüllen
Art. 8 Entsorgung
Die Entsorgung erfolgt hauptsächlich mit einem Abfallanger, wenn nichts anderes in der Offerte vereinbart wurde. Für Reservationen von Parkplätzen am Standort ist der Kunde zuständig. Bei Schäden die während des Beladens durch den Kunden entstehen haftet Reichlin Zügeln und Transport GmbH nicht. Entsorgung von Farben/Lacke/Säcke mit Farbe/Baustoff ist Sondermüll und wird durch uns separat beim Fachhändler entsorgt. Entsorgung von vertraulichen Dokumenten, Akten, Geschäftsarchiven und/oder Datenträgervernichtung wird beim Reisswolf Schweiz zugeliefert und verrechnet. Tresore werden fachgerecht entsorgt und verrechnet.
Art. 9 Einlagerung (siehe Einlagerungsbedingungen)
Der Kunde hat die Pflicht, die eingelagerten Güter zu inventarisieren. Das Inventar muss kontrolliert werden und die Inventarliste vom Auftraggeber und dem Auftragnehmer unterzeichnet werden. Möbel müssen einzeln aufgelistet werden. Kisten und Kartons müssen gut verschlossen sein und nummeriert werden. Der neue Standort der eingelagerten Güter muss durch den Auftraggeber der eigenen Hausratversicherung gemeldet werden und muss gegen Diebstahl, Wasser- und Feuerschaden versichert sein. Die Reichlin Zügeln und Transport GmbH übernimmt keine Haftung. Der Kunde schuldet die periodisch zu entrichtender Lagergebühr. Die Miete ist, wenn nicht anders vereinbart, monatlich im Voraus zahlbar. Der Lagervertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Lagernehmer/Lagerhalter kann den Vertrag jederzeit mit einer Frist von 30 Tagen kündigen, auf Ende des Monats. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Die Kündigung durch den Lagerhalter hat an die letztgenannte Domiziladresse des Lagernehmers zu erfolgen.
Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist kann die Reichlin Zügeln und Transport GmbH vom Retentionsrecht und freihändigem Verkauf Gebrauch machen. Die eingelagerten Güter haften dem Lagerhalter als Pfand für den jeweiligen Saldo aus dem gesamten Geschäftsverkehr mit dem Lagerhalter. Sollte die Ware nicht verkauft werden können und entsorgt werden müssen, so gehen die Entsorgungskosten zu Lasten des Kunden.
Wird die Vereinbarung einer Zahlung seitens des Kunden nicht eingehalten, wird für die Rechnungstellung zusätzlich Fr. 50.- Bearbeitungsgebühr verlangt. Mahnungen werden mit einer Gebühr von je Fr. 50.- erhoben. Einschreibebriefe mit einer Bearbeitungsgebühr von CHF 60.00 plus Versandkosten. Betreibungskosten werden nach Aufwand verrechnet.
Art. 10 Umdisponierung / Rücktritt des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat das Recht, einen in Ausführung begriffenen Transport umzudisponieren, gegen vollständige Abgeltung aller dadurch verursachten Mehraufwendungen.
Ein allfälliger Rücktritt des Auftraggebers hat schriftlich zu erfolgen. Bei Rücktritt innerhalb von 14 Kalendertagen vor dem geplanten Umzug sind 30 %, bei einem Rücktritt innerhalb von 48 Stunden 80% des in der Offerte gestellten Betrages im Sinne eines pauschalierten Schadenersatzes geschuldet. Beweist der Frachtführer einen grösseren Schaden ist auch dieser zu entschädigen.
Art. 11 Offerten
Offerten, die nicht datiert und/oder nicht unterzeichnet sind, gelten als unverbindlich. Die Dauer der Verbindlichkeit ist, sofern in der Offerte nicht anders festgehalten und sich das Volumen des Auftrages ab Offertenstellung nicht geändert hat, auf 3 Monate ab Ausstellungsdatum beschränkt.
Art. 12 Vertragsabschluss
Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn die Reichlin Zügeln und Transport GmbH nach Eingang eines Auftrages diesen schriftlich per E-Mail oder Postzustellung bestätigt hat. Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Reichlin Zügeln und Transport GmbH.
Art. 13 Retentionsrecht
Das dem Frachtführer übergebene Transportgut haftet ihm als Pfand für den jeweiligen Saldo aus dem gesamten Geschäftsverkehr mit dem Auftraggeber. Nach ungenutztem Ablauf einer vom Frachtführer unter Verwertungsandrohung gesetzten Zahlungsfrist darf der Frachtführer die betreffenden Güter ohne weitere Formalitäten freihändig bestens verwerten.
Art. 14 Haftung
Bei leicht fahrlässiger Schadensverursachung wird die Haftung des Frachtführers in Anwendung von Art. 447 Abs. 3 und 448 Abs. 2 OR wegbedungen. Bei Grobfahrlässigkeit oder Absicht ist die Haftung auf den jeweiligen Zeitwert der Güter beschränkt.
Die Haftung des Frachtführers beginnt mit der Übernahme des Transportgutes und endet mit dessen vertragsgemässen Ablieferung. Wird das Gut berechtigterweise an andere Frachtführer oder an Lagerhalter übergeben, so haftet der Frachtführer nur für deren gehörige Auswahl und Instruktion.
Art. 15 Haftungsausschluss
Der Frachtführer haftet nicht, soweit er nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.
Der Frachtführer ist insbesondere von seiner Haftung befreit,
Art. 16 Transportversicherung
Auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers hin schliesst der Frachtführer eine Versicherung gegen die mit dem Transport verbundenen Risiken ab (Transportversicherung). Eine Versicherung des Bruchrisikos setzt voraus, dass die betreffenden Gegenstände vom Frachtführer oder seinen Beauftragten ein- und ausgepackt werden. Die Versicherungssummen sind durch den Auftraggeber festzusetzen. Die Versicherung gilt in jedem Fall zu den üblichen Klauseln der in der Schweiz jeweils angewandten „Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Gütertransporten“ (ABVT) für gebrauchtes Umzugsgut. Die Prämie für eine solche Versicherung wird dem Auftraggeber weiterverrechnet.
Lässt der Auftraggeber keine Versicherung abschliessen, so trägt er selbst alle Risiken, für die der Frachtführer nach dem Wortlaut dieser Bedingungen nicht haftet.
Art. 17 Mängelrüge
Der Auftraggeber hat das Umzugsgut sofort nach Ausladen zu prüfen. Reklamationen wegen Verlust oder Beschädigung sind sofort bei Ablieferung des Transportgutes anzubringen. Bestehende Schäden an Mobiliar sind dem Umzugschef vor dem Umzug speziell anzuzeigen. Für bestehende Kratz-, Schramm-, Druck-, Scheuerungs- und Erschütterungsschäden aller Art übernimmt Reichlin Zügeln und Transport GmbH keine Haftung. Gestützt auf die Bestimmungen des OR-Artikel 452 Absatz 1, sind Schäden jeglicher Art am Frachtgut sofort nach dem Umzug den Umzugs-Mitarbeitern mitzuteilen und schriftlich mit der Unterschrift des Auftraggebers und des Umzugschefs festzuhalten. Die gleiche Frist- und Formvorschrift gilt ebenfalls für Schäden an Böden, Wänden, Decken, Türen usw. In Abänderung von Artikel 452 Absatz 2 und 3 (OR) sind äusserlich nicht erkennbare Schäden am Frachtgut innerhalb von drei Tagen nach dem Umzug schriftlich der Reichlin Zügeln und Transport GmbH, mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Fristen können keine Reklamationen mehr berücksichtigt werden. Ist der Vertragspartner/Auftraggeber nicht am Umzug anwesend oder entfernt sich, z.B. durch früheres Abfahren zum Einzugsort, lehnt Reichlin Zügeln und Transport GmbH jegliche Haftung ab.
Während des Umzugs wird der Kunde durch unsere Mitarbeiter über bereits vorhandene Schäden am Mobiliar bestmöglich informiert. Zum Zwecke der Festhaltung von Schäden werden diese fotografisch festgehalten. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden.
Art. 18 Datenschutz
Reichlin Zügeln und Transport GmbH wird die personenbezogenen Daten nur für die angeforderte Dienstleistung benutzen. Um ordnungsgemäss zu agieren, muss die Reichlin Zügeln und Transport GmbH bestimmte Informationen über Personen sammeln und verwenden. Personenbezogene Daten werden nicht an Drittpersonen, die nicht Teil des Auftrages sind, weitergegeben. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden.
Gültigkeit Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ab April 2023 und behalten Gültigkeit bis zur Veröffentlichung einer neuen Version
Art. 19 Gerichtsstand und anwendbares Recht
Für die Beurteilung aller zwischen den Vertragsparteien strittigen und sich aus dem Vertrag ergebenden Ansprüche gilt der Sitz des Frachtführers als Gerichtsstand.
Es gilt schweizerisches Recht unter Ausschluss der Regeln über das Internationale Privatrecht.
1. GELTUNGSBEREICH
Der Mieter hat das Recht die zugewiesene Abschnitt ausschliesslich für Lagerzwecke in Übereinstimmung des Vermieters zu nutzen. Dieses Recht gilt ab Mietbeginn bis zur Beendigung des Mietvertrages.
Der Mieter hat den Abschnitt bei der Übernahme zu kontrollieren und allfällige Schäden oder Verunreinigungen dem Vermieter unverzüglich zu melden. Erfolgt eine solche Meldung nicht in schriftlicher Form, wird davon ausgegangen, dass der Abschnitt im reinen und unbeschädigten Zustand übernommen wurde. Der Mieter ist verpflichtet den Abschnitt in unbeschädigtem Zustand und besenrein abzugeben. Die Benützung der Mietfläche, sowie die gesamten Anlage ist mit Sorgfalt zu tragen. Der Mieter ist verpflichtet sich zu vergewissern, dass die Hallen Tore beim Verlassen des Gebäudes geschlossen sind. Der Mieter haftet für Schäden, die durch unsachgemässe Handhabung oder vertragswidrige Handlungen entstanden sind.
Die Bodenbelastung der Laufstege von Max. 500 kg pro m3 ist einzuhalten. Sollte beabsichtigt werden, schwere palettisierte Gegenstände oder Maschinen zu lagern, ist dies dem Vermieter vorab zu melden.
Der Mieter bestätigt, dass die vom Mieter eingelagerten Gegenstände sein Eigentum sind oder die Ermächtigung und Verfügungsgewalt über diese Güter hat.
Folgendes darf nicht eingelagert werden: Bargeld, Gold, Silber oder andere Edelmetalle, verderbliche Nahrungsmittel oder sonstige verderbliche Waren z.B. Lebewesen egal welcher Art und Pflanzen. Leicht entflammbare Materialien/Stoffe, Waffen, Munition, Sprengstoffe und andere explosive Stoffe. Das Lagern von Gasflaschen ist auch verboten. Drogen jeglicher Art, Suchtmittel, Gifte, Chemikalien und radioaktive Materialien, toxische Abfallstoffe, Sondermüll jeglicher Art. Feuchtes oder nasses Material darf nicht eingelagert werden.
2. ZUTRITT-REGELUNG
Der Mieter hat das Recht (auf Voranmeldung/mind. 3 Arbeitstage) um einen Zutritt zu den Gegenständen zu bekommen. Der Vermieter haftet nicht, wenn der Zutritt zum Abschnitt wegen einer technischen Störung oder sonstigen Faktoren vorübergehend nicht möglich ist. Ansprüche, wie Schadenersatz oder Mietzinsreduktion, können gegen den Vermieter nicht geltend gemacht werden.
Nur der Vermieter hat Zugang zum Abteil. Ausnahmen kann mit einer Zweitperson und mit einer vom Mieter ausgestellten Vollmacht gewährt werden. Die Zweitperson muss sich zudem ausweisen können.
Zugang des Vermieters: Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter zu einem 7 Tage Voraus angekündigten Termin Zutritt zum Abteil zu gestatten, wenn behördliche Inspektionen (z.B. Polizei oder Feuerwehr) stattfinden oder Instandhaltungsarbeiten notwendig sind. Informationen solcher Art werden ausschliesslich per E-Mail versendet.
Zugang des Vermieters zum Abteil: Der Vermieter verpflichtet sich im regelmässigen Abstand die Abteile zu überprüfen. Zu diesem Zweck hat der Vermieter das Recht ohne Vorankündigung oder Verständigung an den Mieter das Abteil zu betreten.
3. KOMMUNIKATION
Der Mieter erklärt sich einverstanden, dass sämtliche Informationen und die Stellung der Rechnung via E-Mail stattfinden. Sollte dies nicht möglich sein, kann bei Vertragsabschluss die Option, Rechnungen und Informationen auf dem Postweg, gewählt werden. Für diese Option wird eine Gebühr von CHF 5.00 erhoben.
4. MIETZINS
Der Mietzins ist immer für den kommenden Monat im Voraus zu bezahlen. Zum Beispiel, Rechnungen die der Mieter zwischen 15. – 31. Januar bekommt, sind für den Monat März bestimmt und sind spätestens bis zum 15. Februar zu bezahlen.
Wird die Vereinbarung einer Zahlung seitens des Kunden nicht eingehalten, wird für die Rechnungstellung zusätzlich Fr. 50.- Bearbeitungsgebühr verlangt. Mahnungen werden mit einer Gebühr von je Fr. 50.- erhoben. Einschreibebriefe mit einer Bearbeitungsgebühr von CHF 60.00 plus Versandkosten. Betreibungskosten werden nach Aufwand verrechnet. Sollte der ausstehende Mietzins drei Monate übersteigen, erfolgt die letzte Mahnung und anschliessender Kündigung durch den Vermieter. Wird der fällige Mietzins nicht im Laufe des Monats ausgeglichen, behält sich der Vermieter das Recht vor, das Abteil zu räumen. Der Vermieter hat das Recht das Material zu entsorgen oder sonst zu Veräussern. Das gelagerte Material wird als wertlos betrachtet. Der Mieter hat zustimmend zur Kenntnis genommen, dass die Handlungen des Vermieters dem Vertragsinhalt entsprechen und dass der Vermieter weder gerichtlich noch aussergerichtlich dafür belangt werden kann. Mahnungen werden dem Vermieter an die letztbekannte Adresse in Briefform eingeschrieben. Der Mieter ist besorgt und verantwortlich, dass der Vermieter immer die aktuelle Post- sowie E-Mail-Adresse hat. Es ist nicht Sache des Vermieters, sollte die angegebene Adresse nicht mehr gültig sein, die neue Adresse ausfindig zu machen.
5. KÜNDIGUNG
Der Mieter hat das Recht immer auf Ende des laufenden Monats zu kündigen. Die Kündigung muss mindestens 48 Stunden vor Ablauf des Monats erfolgen. Die Kündigung kann per Post oder per E-Mail erfolgen.
Bei Verletzung der Vertragsbedingungen hat der Vermieter das Recht – unter Einhaltung einer 1-monatigen Frist – den Vertrag zu kündigen.
6. TARIFE
Der Vermieter hat das Recht Tariferhöhungen – unter einer Einhaltung einer Frist von 4 Wochen -umzusetzen.
7. HAFTUNG
Der Vermieter lehnt jegliche Haftung sowie für Feuer, Wasser, Einbruchdiebstahl und Beschädigung durch Dritte ab. Der Vermieter empfiehlt dem Mieter die Versicherung bei seiner bestehenden Hausratsversicherung abzuschliessen oder zu ergänzen.
8. GEBÜHREN
Zwecks Vermeidung von zusätzlichen Gebühren erklärt sich der Mieter einverstanden, dass der Vertrag vom Vermieter nicht unterschrieben wird. Mit der Einlagerung des Materials seitens Vermieter, kommt das Mietverhältnis zu Stande.
9. DATENSCHUTZ
Daten, die zur Auftragsabwicklung mitgeteilt werden, werden von ihr ausschließlich dazu verwendet, um die Anfrage schnellstmöglich und kundenfreundlich zu bearbeiten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet die persönlichen Daten unter Beachtung der gesetzliche Bestimmungen zu schützen. Bei der Datenverarbeitung werden die Vorschriften des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG Art. 235.1) angewandt Persönlichen Daten werden ohne ausdrückliche und jederzeit widerruflich Einwilligung nicht an Dritte weitergegeben
10. GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT
Allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag sind nach schweizerischem Recht zu beurteilen. Das zuständige Gericht für die Beurteilung aller zwischen beiden Vertragspartnern strittigen Ansprüchen gilt das Kantonsgericht Uri.
Diese Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten ab 01.04.2023 und behalten Gültigkeit bis zur Veröffentlichung einer neuen Version.
Arth Goldau, im April 2023